Oh, wie heikel können Erbschaftsangelegenheiten sein, wenn im Todesfall kein eindeutig formuliertes Testament vorliegt! Über die Tücken des Erbrechts referierte Rechtsanwalt und Notar a.D. Carlo Coprian beim „Methusalem“-Treffen im Horneburger Burgmannshof vor ca. 30 Vereinsmitgliedern und Gästen. Mit vielen anschaulichen Beispielen aus seiner langjährigen Praxis sicherte er sich die Aufmerksamkeit der Zuhörerschaft: Da ging es beispielsweise um das beliebte „Berliner Testament“, in dem die Ehepartner einander schon mit 2 Sätzen und persönlicher Unterschrift zu Erben einsetzen und die Kinder erst in 2. Linie erben können – nämlich nach dem Tod des hinterbliebenen Ehepartners. Eine falsche Formulierung nur, und der Schuss geht nach hinten los! Gern wird der Gang zur Anwaltskanzlei für ein fachgerechtes Testament vermieden, um Geld zu sparen. Am Ende wird jedoch kein Weg am Notar vorbeiführen, wenn vom Amtsgericht die Sterbeurkunde und der Erbschein angefordert werden müssen. – Beruhigend für die „Methusalems“ war die Information, dass der Fiskus im Erbfall den trauernden Hinterbliebenen nicht das Fell über die Ohren ziehen darf, das Häuschen und die Ersparnisse also für den überlebenden Ehepartner bis zu einem Wert von 500.000,- Euro steuerfrei bleiben, für die Kinder gilt ein Freibetrag bis zu 400.000,- Euro und für die Enkel immerhin noch bis zu 200.000, – Euro steuerfrei. Komplizierter wird es, wenn es um größere Vermögenswerte geht. Da empfiehlt sich schon der Gang zum Notar, denn allzu leicht kann es passieren, dass falsche Formulierungen im handschriftlichen Testament hinterher zu komplizierten Auflistungen der Vermögenswerte führen, wenn nicht exakt prozentual (oder besser mit einer Quote) festgelegt wurde, wer mit welchem Anteil am Erbe beteiligt ist. Ein ebenfalls kompliziertes, mit Fußangeln gespicktes Thema ist die Pflichtteil-Regelung: Sie besagt, dass auch enterbte Kinder Anspruch auf ihren Pflichtteil haben! Da muss schon die Bösartigkeit des Enterbten genau nachgewiesen werden, um ihm seinen rechtlich zustehenden Anteil entziehen zu können! Ein weiterer komplizierter Themenkomplex – der besonders die Seniorengeneration interessieren sollte – betrifft die Vorsorgevollmacht. Auch hierbei gilt es, präzise zu formulieren, um klare Verhältnisse für die bevollmächtigten Personen zu schaffen. Hierbei gilt es zu unterscheiden zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis: Im Innenverhältnis tritt die Vollmacht erst in Kraft, wenn die unterzeichnete Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig zu bewältigen. Für das Außenverhältnis ist jedoch sicherzustellen, dass jede bevollmächtigte Person selbstständig und unabhängig von weiteren Bevollmächtigten tätig werden kann. –Der Abend verlangte den „Methusalems“ schon ein hohes Maß an Konzentration ab, doch Carlo Coprian –selbst langjähriges Vereinsmitglied bei den „Methusalems“ – verstand es, mit interessanten Beispielen aus dem prallen Leben die Aufmerksamkeit der Anwesenden ganze 2 Stunden lang wachzuhalten – Chapeau! sagt: Astrid Rehberg